(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Erfüllung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Alle Muster, Proben, Analysedaten geben nur unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware, es sei denn, dass bestimmte Eigenschaften schriftlich garantiert werden.
(5) Bei genormten Produkten gelten die innerhalb der Norm zulässigen Toleranzen.
(6) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, produktbezogene Sonderabgaben, wie Altölabgabe, GGVS- Zuschläge. Flaschenanlieferungen werden gesondert berechnet.
(2) Maßgebend sind die genannten Preise ohne Umsatzsteuer inkl. dem gesetzlichen Bevorratungsbeitrag (EBV), Mineralölsteuer, Zoll und IWO.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Berechnung des Preises zu dem am Liefertag bei uns gültigen Preis.
(5) Werden für die im Sinne von Absatz (4) vereinbarten Preise bis zum Liefertag die auf Erzeugung, Umsatz und Transport liegenden Lasten wie Zölle, Steuern, Frachten erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis entsprechend. Bei frachtfreier Lieferung gilt der vereinbarte Preis nur unter der Voraussetzung ungehinderten Transports.
(1) Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto, ohne Abzug, innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Maßgebend ist der Eingang bei uns. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges.
(3) Eine Gutschrift von Scheckbeträgen erfolgt erst, wenn uns der Gegenwert einschließlich Nebenkosten vorbehaltlos zur Verfügung steht.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Wir sind jederzeit berechtigt zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt insbesondere, sollten Umstände eintreten, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
bzw. Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen, z.B. Nichterfüllung unserer Zahlungsbedingungen, verspätete Einlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften. In diesen Fällen sind wir ebenfalls berechtigt die Lieferung
zu verweigern, bis die Gegenleistung aus der Geschäftsverbindung bewirkt ist, oder entsprechende Sicherheit geleistet.
(1) Die Wahl des Lieferwerkes bzw. des Abgangslagers bleibt uns vorbehalten.
(2) Sofern nicht anderes vereinbart, bestimmen wir Versandart, Spediteur und/oder Frachtführer. Ohne dafür zu haften bemühen wir uns um den günstigsten Transport. Der Abschluss einer Versicherung erfolgt nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder eigenes Fahrpersonal, spätestens jedoch bei Verlassen der Versandstelle/Lieferstelle, geht die Gefahr – einschließlich der Beschlagnahme
– auf den Kunden über. Bei Lieferung im Tankleichter, Kesselwagen oder Tankwagen wird für die Einhaltung von bestimmten Eingangstemperaturen
keine Haftung übernommen. Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung erfolgt die Lieferung im Tankwagen frei Haus-Adresse des Bestellers, abgepackte Ware frei Station.
(3) Bei wasserseitiger Verladung gehen etwaige Minderbeladungs-, Kleinwasser-, und Eiszuschläge, Hafen- und Kaigebühren sowie vom Käufer zu vertrende Überliegegelder zu dessen Lasten. Für Lade- und Löschzeiten sowie Liegegelder gelten die amtlich festgesetzten Bedingungen des Frachtausschusses für den Tankschifferverkehr auf Binnenwasserstrassen.
(4) Bei Lieferungen in Umschließungen des Kunden sind wir nicht verpflichtet, diese auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen zu prüfen.
(1) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(2) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (1) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Wenn Lieferfristen nicht vereinbart sind, muss die gekaufte Ware sofort, die auf Abruf gekaufte Ware binnen eines Monats abgenommen werden. Bei nicht rechtzeitigem Abruf oder verspäteter Abnahme sind wir ungeachtet sonstiger
Rechte oder Mahnung berechtigt die Lieferung abzulehnen. In all diesen Fällen haftet uns der Käufer für den gesamten Schaden, der uns und unseren Lieferstellen erwächst.
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(4) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(5) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
(1) Reicht unsere Produktion oder die unserer Vorlieferanten nicht zur Versorgung aller unserer Kunden aus, sind wir unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten berechtigt, die Lieferungen nach unserem Ermessen verhältnismäßig zuzuteilen, einzuschränken oder einzustellen.
(2) Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände wie z.B. Arbeitskampf, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, Handels- und energiepolitische Veränderungen, Betriebsstörungen wesentlicher Art, Untergang,
Verlust und Beschädigung von uns bestellter Ware gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind und, die trotz der im Einzelfall üblichen und zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewendet werden konnten, befreien
uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Leistungspflicht. Führen diese Umstände zur dauerhaften Unmöglichkeit der Leistung sind wir dauerhaft von der Leistungspflicht befreit.
(1) Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Kesselwagen, Tankleichtern, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager/-werk des Verkäufers durch Verwiegen festgestellte Gewicht/Volumen maßgebend. Bei Lieferung mittels Tankwagen ist das Gewicht und Volumen maßgebend, welches am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtungen festgestellt wird.
§ 9 Rückgabe von Behältnissen(1) Leihgebinde und Umschließungen sind unverzüglich zu leeren und fracht- und spesenfrei, in reinem Zustand an die Rücklaufadresse zurückzusenden, mit Ausnahme solcher Gebinde, die marktüblich nicht rücknehmbar sind und mit
der Lieferung in das Eigentum des Kunden übergehen.
(2) Bei nicht restloser Entleerung von Tanks oder Flaschen bei Rückgabe vergüten wir den verbleibenden Rest nicht. Notwendigerweise entstehende Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Umschließung trägt der Kunde.
(3) Wir berechnen für Demontage und Rücktransport des Behälters – soweit keine besonderen Schwierigkeiten auftreten – einen Betrag in Höhe von 200 % unserer jeweils gültigen Preisliste für die Anlieferung der Behälter. Wird eine Absaugung des Behälters vor Transport erforderlich, trägt diese Kosten der Kunde.
(1) Verkaufen wir Ware, für die die Energiesteuer ausgesetzt ist, so ist der Käufer auch ohne Verschulden mit Übergabe der Ware verpflichtet, uns und ihre mit der Lieferung und/ oder Übergabe Beauftragten von jeglicher Verpflichtung und Haftung in Bezug auf die ausgesetzte Energiesteuer freizustellen. Dies gilt entsprechend für Verkäufe von Ware, die sich in einem Verfahren der Steuerbegünstigung befinden. Die Freistellung umfasst neben der Energiesteuer auch sonstige anfallende Kosten wie Verspätungszuschläge, Bußgelder und dergleichen.
Unbeschadet seiner vorgenannten Verpflichtungen hat der Käufer bei Ware, für die die Energiesteuer im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren ausgesetzt ist, sicherzustellen, dass die vorschriftsmäßig ausgefüllte und mit einem Sichtvermerk der zuständigen Zollbehörde des Empfangslandes versehene
3. Ausfertigung des "Begleitenden Verwaltungsdokuments" an den steuerlichen Versender (an uns bzw. unseren Beauftragten) innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware zurückgeschickt wird. Der Käufer haftet bis zur ordnungsgemäßen Rücksendung für die Energiesteuer und/oder damit zusammenhängender Bußgelder.
Ändert der Käufer bei Ware im innergemeinschaftlichen Versandverfahren den Bestimmungsort, so hat er dies - unbeschadet seiner Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 4 - unverzüglich uns bzw. den von uns mit der Lieferung Beauftragten anzuzeigen.
(2) Wie sind nicht verpflichtet die Gültigkeit des Erlaubnisscheines und die gesetzliche Voraussetzungen zur Abgabe von begünstigten Lieferungen zu prüfen.
(3) Ist der Kunde Treuhänder im Sinne der jeweils gültigen mineralölsteuerlichen Bestimmungen oder Händler/Zwischenhändler, der keinen eigenen Besitz an abgabenbegünstigten Waren erlangt, so haftet er uns gegenüber für
die auf der Ware ruhenden Abgaben.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen, sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund zustehende Forderung vor,
die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen, bereits entstanden waren oder erst künftig aus der Geschäftsverbindung entstehen. In dem Fall gilt: Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura - Endbetrages (einschließlich MWSt.) unserer Forderung ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Besteht zwischen dem Besteller und uns ein
Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. In jedem
Fall gilt: Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt.)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im
Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 13 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1) Die Lagerung aller von uns überlassenen Gebinde erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Käufers. Dieser hat auch das Risiko gegenüber Dritten zu versichern. Der Käufer ist für die Einhaltung der Lagerbedingungen für die brennbaren und wassergefährlichen Gase und Flüssigkeiten verantwortlich. Nach Entleerung sind sie in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Die Verwendung unserer Gebinde zu anderen als vertragsgemäß vorgesehenen Zwecken ist ohne unsere Zustimmung verboten. Beschädigte Gebinde und Behälter dürfen aus Sicherheitsgründen nicht weiter benutzt werden. Sie sind besonders zu kennzeichnen und uns unaufgefordert zurückzugeben.
(2) Kommt der Käufer mit der Rückgabe von Gebinden oder Behältern in Verzug sind wir berechtigt, den Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen.
(1) Jede Tankanlage ist vor der ersten Inbetriebnahme, wie auch bei Erweiterungen und Veränderungen von einem Sachverständigen, auf Kosten des Kunden, nach den amtlichen Vorschriften und Richtlinien abzunehmen und
zur Belieferung freizugeben.
(2) Der Kunde ist verpflichtet alle gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht durchführen zu lassen. Der Kunde übernimmt die Garantie für den einwandfreien Zustand des Eigentumstankes und trägt sämtliche anfallenden
Unterhaltskosten.
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand das Amtsgericht Hamburg bzw. das Landgericht Hamburg, wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Information gemäß § 26 BDSG: Im Rahmen des Geschäftsverkehrs können Personenbezogene Daten auch bei Konzerngesellschaften/Tochterunternehmen
und ausliefernden Stellen gespeichert werden.
HFM Horst Fuhse Mineralölraffinerie GmbH, Hamburg, 16.07.2009
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